Freibrief für Spam

Autor Rankbutler

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat einen allgemeinen Freibrief für Spammer ausgestellt.
Per Gerichtsurteil (Az.: 1AZR 515/08) sprachen die Richter Gewerkschaften das Recht zu, Werbung per Email an Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu versenden.
Einzige Voraussetzung hierfür sei, dass die Gewerkschaft auch für den betreffenden Tarifbereich zuständig ist.
Nach Auffassung der Richter stellen solche Emails weder eine nennenswerte Störung des Betriebsablaufs noch eine Belästigung dar.
Das Gericht geht sogar noch weiter, indem es die Zusendung von Gewerkschafts-Spam auch an betriebliche Email-Adressen zulässt die von den Arbeitnehmern ansonsten nicht privat genutzt werden dürfen.
Begründet wird dieses seltsam anmutende Urteil mit der in Artikel 9, Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantierten Betätigungsfreiheit, welche den Gewerkschaften angeblich auch das Recht garantiere, Werbe-Emails zu versenden.

Artikel 9 des Grundgesetzes garantiert allen Deutschen das Recht auf Bildung von Vereinen und Gesellschaften und verbietet Maßnahmen, dies zu verhindern.
Inwieweit dies dazu geeignet sein soll, Gewerkschaften das Recht auf Versendung von Werbemails (Spam) zu gestatten, bleibt wohl das Geheimnis der Erfurter Richter.
Zumal im Grundgesetz auch das Recht auf Gleichbehandlung garantiert ist. Was letztendlich bedeuten würde, dass auch jeder sonst, ebenso wie jetzt die Gewerkschaften, ungestraft Spam versenden darf.


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